{"id":728,"date":"2019-03-12T12:22:38","date_gmt":"2019-03-12T12:22:38","guid":{"rendered":"http:\/\/rat-blog.at\/?p=728"},"modified":"2023-07-06T09:46:59","modified_gmt":"2023-07-06T09:46:59","slug":"ethikunterricht-als-verpflichtende-alternative-zum-religionsunterricht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/rat-blog.univie.ac.at\/?p=728","title":{"rendered":"Ethikunterricht als verpflichtende Alternative zum Religionsunterricht?"},"content":{"rendered":"<p><\/p>\n<p><em><strong>Stefan Hammer<\/strong> kommentiert die Lage in \u00d6sterreich aus juristischer Perspektive.<\/em><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Religionsunterricht an \u00f6ffentlichen Schulen ist derzeit Pflichtgegenstand f\u00fcr die Angeh\u00f6rigen der sog. \u201egesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften\u201c. Aus Gr\u00fcnden der Religionsfreiheit (und des diesbez\u00fcglichen Elternrechts \u00fcber noch nicht Religionsm\u00fcndige) besteht die M\u00f6glichkeit einer Abmeldung vom Religionsunterricht. Das Vorhaben eines verpflichtenden Ethikunterrichts f\u00fcr jene, die keinen Religionsunterricht besuchen, ist auf Bedenken gesto\u00dfen. Verfassungsrechtlich betrachtet geschieht der Besuch des Religionsunterrichts in Aus\u00fcbung der positiven Religionsfreiheit beziehungsweise des entsprechenden Elternrechts. Ebenso wie die positive Freiheit, eine Religion auszu\u00fcben, sch\u00fctzt das Grundrecht der Religionsfreiheit aber auch die negative Freiheit, also die Freiheit von Religion. Der Staat darf also keine spezifischen Verpflichtungen nur jenen auferlegen, die diese grundrechtliche Freiheit im negativen Sinn, d.h. eben so wahrnehmen, dass sie sich gegen den Besuch des Religionsunterrichts entscheiden.<\/p>\n<p>Dagegen l\u00e4sst sich auch nicht einwenden, dass man Religions- und Ethikunterricht zusammengenommen als verpflichtendes Unterrichtsmodul verstehen kann, innerhalb dessen aus Gr\u00fcnden der Religions- und Weltanschauungsfreiheit eben die Wahlm\u00f6glichkeit zwischen einer religi\u00f6sen und einer s\u00e4kularen Variante besteht. Denn die beiden Alternativen, die solcherart Wahlpflichtf\u00e4cher innerhalb des Moduls bilden w\u00fcrden, k\u00f6nnen nicht als \u00e4quivalent gelten, weil sie einen entscheidenden strukturellen Unterschied aufweisen: W\u00e4hrend der Religionsunterricht inhaltlich und personell in der Verantwortung der Religionsgemeinschaften liegt, wird der Ethikunterricht in beiderlei Hinsicht vom Staat verantwortet. Religionsunterricht er\u00f6ffnet somit bestimmten zivilgesellschaftlichen Ethostr\u00e4gern, sich im staatlichen Unterrichtsgeschehen einzubringen, w\u00e4hrend das f\u00fcr den Ethikunterricht gerade nicht gilt. Veranstaltung und Besuch des Religionsunterrichts geschehen in Aus\u00fcbung der Religionsfreiheit (der betreffenden Religionsgemeinschaften und deren Angeh\u00f6riger), im Ethikunterricht \u00fcben weder Veranstalter noch Teilnehmende eine grundrechtlich gesch\u00fctzte Freiheit aus, jedenfalls nicht mehr als in jedem sonstigen Unterrichtsgegenstand.<\/p>\n<p>Anders verhielte es sich, wenn der Ethikunterricht insofern analog zum Religionsunterricht organisiert w\u00fcrde, als nichtreligi\u00f6se zivilgesellschaftliche Weltanschauungsgruppen und Ethostr\u00e4ger sich in vergleichbarer Weise selbst personell und inhaltlich autonom einbringen k\u00f6nnten. Nur wenn auch solchen Bewegungen im Ethikunterricht eine eigene Stimme gegeben wird und die Sch\u00fcler damit die M\u00f6glichkeit haben, sich mit dem, was auf diese Weise authentisch artikuliert wird, (teilweise) zu identifizieren, kann man von einer \u00e4quivalenten Alternative sprechen, Weltanschauungsfreiheit in der \u00f6ffentlichen Schule aus\u00fcben zu k\u00f6nnen. Freilich hat das projektierte Modell nicht den Zweck, die M\u00f6glichkeiten religi\u00f6s-weltanschaulicher Selbstbestimmung in der Schule auszuweiten, sondern den Sch\u00fclern eine Ethikkompetenz didaktisch zu vermitteln, die erziehungs- und gesellschaftspolitisch f\u00fcr notwendig erachtet wird. Die derzeitige Rechtslage traut dies aber (au\u00dfer dem Staat selbst) nur den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu, nicht hingegen s\u00e4kularen sowie jenen religi\u00f6sen Ethostr\u00e4gern, die diesen \u201eprivilegierten\u201c Status nicht genie\u00dfen. Dies ist an sich schon problematisch. Das nun propagierte Modell des verpflichtenden, aber alternativen Ethikunterrichts verfestigt diese Kluft, obwohl dem Kreis der privilegierten Religionsgemeinschaften noch weniger als bisher ein gesellschaftliches Ethikmonopol zukommt.<a href=\"#_edn1\" name=\"_ednref1\">[i]<\/a> Das zeigt sich nicht nur in der gesellschaftlichen Entwicklung selbst, sondern auch an der zunehmend fragw\u00fcrdigen (und vom Staat noch fragw\u00fcrdiger gehandhabten) rechtlichen Statusabgrenzung zwischen Religionsgemeinschaften, die oft nur als Bekenntnisgemeinschaften oder blo\u00df als religi\u00f6se Vereine zugelassen sind. Nicht nur a-religi\u00f6se, sondern auch anders-religi\u00f6se, d.h. eben nicht den \u201egesetzlich anerkannten\u201c Religionsgemeinschaften angeh\u00f6rende Sch\u00fcler werden im neuen Modell verpflichtet, sich gesellschaftsethisches Orientierungswissen anzueignen, das im Unterschied zu jenem der \u201eprivilegierten\u201c religi\u00f6sen Richtungen nicht zivilgesellschaftlicher, sondern staatlicher Definitionshoheit unterliegt.<\/p>\n<p>Manche die den verpflichtenden alternativen Ethikunterricht bef\u00fcrworten, tun dies aus der berechtigten \u00dcberlegung, dass in einer ethisch und religi\u00f6s vielf\u00e4ltiger gewordenen Gesellschaft, in der traditionelle Kirchen an ethischer Deutungshoheit verloren haben, <em>alle<\/em> Sch\u00fcler \u00fcber verschiedene (religi\u00f6sen wie s\u00e4kularen) Ausrichtungen und die M\u00f6glichkeiten ihrer gesamtgesellschaftlichen Vermittlung Orientierung gewinnen sollten. Aber eben weil dieses Desiderat in Bezug auf <em>alle<\/em> Sch\u00fcler gilt, sollte eine solche \u00fcbergreifende Orientierung auch f\u00fcr alle verpflichtend sein. Erst wenn alle gemeinsam im Unterricht mit den wesentlichen gesellschaftlichen Ethosquellen in Kontakt kommen, kann eine interaktive Auseinandersetzung dar\u00fcber stattfinden und so ein Umgang mit religi\u00f6s-weltanschaulicher Pluralit\u00e4t erlernt werden. Weitergehende Reformmodelle schlagen daher auch einen kooperativen Religions- und Ethikunterricht vor, der in h\u00f6heren Schulstufen auch mit Philosophie und politischer Bildung vernetzt sein k\u00f6nnte, und in den der herk\u00f6mmliche konfessionelle Religionsunterricht etwa in Form von Modulen integriert und zugleich f\u00fcr alle ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nnte.<a href=\"#_edn2\" name=\"_ednref2\">[ii]<\/a> Wie ein solches Unterrichtsmodell praktisch und jeweils altersad\u00e4quat umgesetzt werden k\u00f6nnte, m\u00fcsste sicher noch breiter diskutiert werden. Wichtig ist dabei nur, dass sich neben den \u201egesetzlich anerkannten\u201c auch andere zivilgesellschaftliche Ethostr\u00e4ger autonom einbringen k\u00f6nnen. Damit lie\u00dfe sich nicht zuletzt die rechtlich verfestigte, aber allzu grobschl\u00e4chtige Dichotomie zwischen religi\u00f6ser und s\u00e4kularer Orientierung \u00fcberwinden, die heute gesellschaftlich \u00fcberholt ist.<\/p>\n<p><\/p>\n<p><a href=\"#_ednref1\" name=\"_edn1\">[i]<\/a> Zur Ethikkompetenz der Religionsgemeinschaften, die aber ihre diesbez\u00fcgliche Monopolstellung verloren haben, vgl. Kalb\/Potz\/Schinkele: Religionsrecht, Wien 2003, S,. 316.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref2\" name=\"_edn2\">[ii]<\/a> Vgl. das gemeinsame Positionspapier der theologischen Fakult\u00e4ten der Universit\u00e4t Wien f\u00fcr einen gemeinsamen Ethik- und Religionsunterricht f\u00fcr alle, abgedruckt in: Philosophisch-religi\u00f6se Bildung als Aufgabe der Schule, Wien 2016, S. 15 ff, sowie dazu die Einleitung von Schelkshorn, ebd., S. 9 ff.<\/p>\n<p><\/p>\n<p>Foto: Silke Lapina: <a href=\"http:\/\/www.silkelapina.com\/\">silkelapina.com\/ <\/a><a href=\"https:\/\/inkphy.com\/user\/silkelapina\">Instagram<\/a><\/p>\n<p><\/p>\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-css-opacity\"\/>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Rat-Blog Nr. 1\/2019<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stefan Hammer kommentiert die Lage in \u00d6sterreich aus juristischer Perspektive.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":729,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[3,159,154,157,136],"tags":[52,85,90,97,112],"ppma_author":[349],"class_list":["post-728","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-beitraege","category-erziehung","category-ethik","category-didaktik","category-religion","tag-jugend","tag-politik","tag-recht-und-religionsfreiheit","tag-saekularitaet","tag-tradition-und-moderne","eq-blocks"],"authors":[{"term_id":349,"user_id":0,"is_guest":1,"slug":"stefan-hammer","display_name":"Stefan Hammer","avatar_url":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/?s=96&d=mm&r=g","author_category":"","user_url":"","last_name":"Hammer","first_name":"Stefan","job_title":"","description":"Stefan Hammer ist a.o. Professor am Institut f\u00fcr Rechtsphilosophie der Universit\u00e4t Wien und Mitglied der Forschungsplattform Religion and Transformation.\u00a0 Er forscht u.a. zum vergleichenden und europ\u00e4ischen Verfassungsrecht, politischer Philosophie, Verfassungs- und Rechtstheorie, Menschenrechten in interkultureller Perspektive."}],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/rat-blog.univie.ac.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/728","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/rat-blog.univie.ac.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/rat-blog.univie.ac.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/rat-blog.univie.ac.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/rat-blog.univie.ac.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=728"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/rat-blog.univie.ac.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/728\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3549,"href":"https:\/\/rat-blog.univie.ac.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/728\/revisions\/3549"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/rat-blog.univie.ac.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/729"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/rat-blog.univie.ac.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=728"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/rat-blog.univie.ac.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=728"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/rat-blog.univie.ac.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=728"},{"taxonomy":"author","embeddable":true,"href":"https:\/\/rat-blog.univie.ac.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fppma_author&post=728"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}