Deobandis, Taliban und moderner Islam. Teil 2

Teil 1, der eine Woche vor diesem Beitrag erschienen ist, geht stärker auf die historischen Wurzeln der Deobandi-Bewegung ein.

Deobandi-Islam und Afghanistan

Die Deobandis in Afghanistan vor den Taliban können als einer der Teile der afghanischen Gesellschaft beschrieben werden, bei weitem aber nicht als der einzig bedeutsame. Sie (und auch Absolventen anderer Schulen in Indien) wurden wegen ihrer religiösen Bildung respektiert und konnten aufgrund dieser Bildung in den Dienst der Regierung eintreten. Wir können von einer Verbindung zum Netzwerk der Schulen des Deobandi-Islam ausgehen, wobei eine Ausbildung für manche kaum als intensiv gelten kann, so dass der theoretische Deobandi-Islam von der Praxis dieser in Deoband studiert habenden Richter zu unterscheiden wäre.

Im frühen 20. Jahrhundert war das Verhältnis der islamischen Gelehrten zur afghanischen Regierung nicht immer frei von Spannungen. Die Regierung versuchte die islamische Lehre und Rechtsprechung zu kontrollieren, wobei außerhalb Kabuls die Gelehrten hin und wieder als autonome Akteure auftraten, die aber den Willen der Regierung repräsentierten. Ohne eine Deobandi-Institution in Afghanistan selber konnten in der o. g. Weise die in Deoband ausgebildeten Gelehrten eine wichtige Rolle in der Aushandlung dessen spielen, was in Afghanistan anerkannter Islam war. Sie unterrichteten auch an der 1903 neu gegründeten ersten höheren Lehranstalt in Afghanistan, gaben Kommentare zu Rechtsfragen ab und publizierten Stellungnahmen. Diese Bezugnahme auf den Islam der Deobandi-Prägung lässt sich bis in das 19. Jahrhundert verfolgen.  

„Die Entwicklung eines eigenständigen afghanischen Rechts ohne ausländische Einflüsse kann als bemerkenswert – und bemerkenswert ignoriert – gelten.“

Einzuordnen sind diese in Deoband ausgebildeten Gelehrten in den weiteren Zusammenhang der Reformbestrebungen von Amanullah Khan (gest. 1960), von 1919 bis 1929 Emir bzw. König von Afghanistan, für die auch die Positionierung gegen die britische Kolonialmacht wichtig war. Die Entwicklung eines eigenständigen afghanischen Rechts ohne ausländische Einflüsse kann als bemerkenswert – und bemerkenswert ignoriert – gelten. In Deoband ausgebildete Gelehrte waren an der Kommission zum Entwurf der ersten afghanischen Verfassung beteiligt (Ahmed 2017: 210). In der Auseinandersetzung um weitere Gesetze, die unter kemalistisch-türkischem Einfluss[1] besonders Frauen, Familien- und Eherecht betrafen, konnten sich aber sozial konservative Deobandi-Gelehrte durchsetzen. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass Amanullah es verbot, in Deoband zu studieren (Ahmed 2017: 248). Später in seiner Regierungszeit musste Amanullah weitere Reformen widerrufen, und es setzten sich erneut die konservativen Deobandi-Gelehrten durch (Ahmed 2017: 253-254). Amanullahs Reformvorhaben können als Muster für die Umsetzung hanafitischen Denkens in einem modernen Staat verstanden werden (O‘Sullivan 2021: 262).

Nach Amanullah wurde in der Verfassung von 1931 der Vorrang des hanafitischen Rechts und der Scharia und zugleich die staatliche Kontrolle über die Formulierung des Rechts verstärkt. Von 1929 bis 1960 wurde eine ganze Reihe von höheren Schulen zur Ausbildung im hanafitischen Recht gegründet. Unter Zahir Shah (regierte 1933-1973) nahm der Einfluss der in Indien ausgebildeten Gelehrten ab, aber die auf religiösem basierenden Netzwerke entwickelten sich unabhängig vom Staat weiter (Haroon 2012: 51). Verbindungen von Pakistan nach Afghanistan bestanden weiter, auch die afghanische Erfahrung unter britischer Kolonialherrschaft wurde besonders unter dem Aspekt des militärischen jihad immer wieder rezipiert.

Weitere Entwicklungen in Afghanistan

Für eine angemessene Darstellung der weiteren Entwicklung der Rolle von Gelehrten mit einer auch nur mittelbaren Verbindung mit der Deobandi-Strömung fehlen die Grundlagen. Es finden sich durchaus weitere Reformbestrebungen bis in die Zeit vor dem Sturz der kommunistischen Regierungen, die aber im Zuge der Dominanz des (neo-)orientalistischen Denkens in der Forschung ignoriert wurden. Auf der Ebene der Rhizome des ‚offiziellen‘ Islam, der alten afghanischen Regierung, können wir Beobachtungen durch das Prisma einer Schriftenreihe des Bildungsministeriums (wezarat-e ma‘aref) unternehmen. Der erste Band der Schulbücher wurde erst 2019 veröffentlicht und wird in einen hanafitischen Kontext eingeordnet (Wezarat 1398). Sie wurde unter dem Titel „Islamischer Unterricht und Erziehung“ (ta‘lim-o tarbije-je eslami) in der afghanischen Variante der persischen Sprache veröffentlicht.

Für unsere Betrachtung wird der zwölfte Band der Schulbücher herangezogen, der 2017 publiziert wurde (Wezarat 1396). Es geht in den ersten beiden Teilen um die Betrachtung von islamrechtlich relevanten theologischen Problemen, wie Unglaube (kufr) oder Beigesellung (shirk)[2], unter Bezugnahme auf den Qur‘an bzw. die Hadithe. Dies kann als Parallele zur üblichen Deobandi-Argumentation gelesen werden, für die beide Bezugspunkte Hauptquellen religiösen Denkens sind. Diese Parallele wird noch deutlicher im dritten Kapitel, in dem es um die Rechtsmethodik (usul al-fiqh) (s. Lohlker 2011) geht (Wezarat 1396).

In diesem Kapitel werden eine Vielzahl von Werken des nicht-modernen islamischen Rechts genannt. Die meisten Werke stammen von hanafitischen Autoren wie al-Bazdawi, al-Jassas, al-Sarakhsi oder ‘Abdallah ibn Mas‘ud Sadr al-Shari‘a. In einigen Teilgebieten werden Autoren der schafiitischen Schule genannt, angesichts des Einflusses dieser Richtung in der Rechtsmethodik und der teilweise verwischten Schulgrenzen nicht verwunderlich. Auch der Verweis auf Malik ibn Anas, den Namensgeber der malikitischen Rechtsschule, neben Abu Hanifa, verwundert nicht, bedenken wir, dass zum Beispiel Thanavi (siehe 1. Teil) auch auf malikitische Ansätze zurückgegriffen hat. Bezeichnend für den hanafitischen Charakter ist auch, dass das für gut befinden einer bestehenden Rechtspraxis (istihsan) angeführt wird, ein Charakteristikum der hanafitischen Rechtsmethodik (siehe oben), das im Bereich der Streitfragen das zuerst behandelte Thema ist (Wezarat 1396: 114-117).

Zusammengefasst lässt sich also sagen: Der afghanische Islam der vor-Taliban Regierung zeigt sich also deutlich hanafitisch inspiriert und bewegt sich im von der Deobandi-Tradition abgesteckten Rahmen.

Damit können wir sagen, dass es eine Kontinuität des Deobandi-Denkens in Afghanistan gibt, an die die Taliban anknüpfen können. Zugleich wird dieses Denken aber modifiziert und in der Komplexität auf eine autoritäre islamische Idee zugeschnitten und reduziert. Diese reduzierte Vorstellung des Islams lässt sich auch in der Onlinekommunikation der Taliban finden.

Die Taliban in der Theorie und Kommunikation

Die Taliban haben im Laufe der Zeit eine Vielzahl von Medieninhalten produziert. Wir wollen zuerst einen Textkorpus betrachten, der sich gut abgrenzen lässt. Es handelt sich um die quasi-offizielle arabischsprachige Onlinezeitschrift der Taliban. Andere Publikationen in lokalen Sprachen werden hier nicht herangezogen, da eine adäquate Analyse einer empirischen Forschung zur Rezeption der Publikationen bedürfte, um wissenschaftlich valide Daten zu erheben.  

Die Zeitschrift al-Sumud erscheint monatlich seit 16 Jahren. Die arabischsprachige Publikationsform verweist auf das interessierte Publikum, an das sich die Taliban wenden. Zum Zeitpunkt des Schreibens dieses Textes ist die Nr. 188 erschienen.[3] Neben den letzten Nummern werden im Folgenden einige andere Nummern aus früheren Jahren herangezogen:

Betrachten wir also zuerst Nr. 188, erschienen einige Wochen nach dem Sturz der alten Regierung in Kabul! Wir finden etliche Zitate aus dem Qur‘an, wenige Zitate von Hadithen, aber keines von Deobandi-Gelehrten. Dafür gibt es aber eines (S. 29) von ‘Abdallah ‘Azzam, dem Hauptpropagandisten des globalen Dschihadismus in seiner afghanischen Phase (Hegghammer 2020). Als wichtiger Hinweis für das uns interessierende Thema kann ein Brief des pakistanischen Deobandi-Gelehrten Muhammad Taqi Uthmani[4] an das „Islamische Emirat in Afghanistan“ gewertet werden (S. 27), in dem dieser als eine der drei wichtigsten Aufgaben des Taliban-Emirates die „Einrichtung unabhängiger Komitees“ (S. 27) von qualifizierten Gelehrten nennt, die beratend tätig sein sollten. Wir dürfen annehmen, dass er irgendeine Form von Deobandi-Gelehrten meint.  Direkt nach dem Sturz der alten Regierung in Kabul wurde Nr. 187 im August 2021 publiziert. Naturgemäß zelebrieren die meisten Artikel den Sieg der Taliban. Es gibt kaum Qur‘an- oder Hadith-Verweise, die Beziehung der Taliban zur Deobandi-Tradition wird lediglich im Zusammenhang mit religiöser Kritik von anderen islamischen Richtungen benannt (S. 12). Die Nummer 185 vom Juni 2021 hat wiederum einen einseitigen Artikel (S. 40) zu einer historischen islamischen Persönlichkeit, die mit der afghanischen Stadt Balkh in Verbindung gebracht wird, mit einigen Hadithen.

„Zwar finden sich immer wieder in kaum verwunderlicher Weise Qur‘an- und Hadithzitate, im eigentlichen Sinne religiöse oder theologische Diskussionen in der sonstigen Strömung der Deobandi sind aber nicht vorhanden.“

Greift man auf Nummern aus früheren Jahren zurück, ergibt sich ein ähnliches Bild: In der 138 vom September 2017 finden sich etliche Koran- und Hadithzitate in Artikeln zu religiösen Themen. Nr. 30 der Zeitschrift wurde im Dezember 2008 publiziert. Es finden sich in einem Artikel über die große Pilgerfahrt nach Mekka, den Hajj, einige Koran- und Hadithzitate (S. 16-20); daneben finden sich wenige weitere Zitate dieser Art. Die Nr. 9, publiziert 2005, konzentriert sich auf Berichte über das Kampfgeschehen. Es gibt einige wenige Koranzitate.

Auch eine Analyse der Twitter-Nachrichten des Islamischen Emirates Afghanistan im Oktober und September 2021 zeigt ohne Probleme, dass der Deobandi-Islam auf dieser Ebene keine Rolle spielt.[5] Wenn wir die Literatur mit Übersetzungen heranziehen, finden wir bspw. im Taliban Reader keine starken Indikatoren für eine theologische Diskussion, die auf den Deobandi-Islam verweisen würden (van Linschoten/Kühn 2018).  

Wie ist dieser – zugegeben: kursorische – Befund zu beurteilen? Wie ist er im Gegensatz zu dschihadistischen Publikationen zu werten? Zwar finden sich immer wieder in kaum verwunderlicher Weise Qur‘an- und Hadithzitate, im eigentlichen Sinne religiöse oder theologische Diskussionen in der sonstigen Strömung der Deobandi sind aber nicht vorhanden. Dabei spielt sicherlich eine Rolle, dass diese Art der Kommunikation in arabischer Sprache sich eher an ein Publikum wendet, das islamisch ist, aber nicht in der Deobandi-Tradition steht. Für ein Publikum, bei dem das der Fall ist – in welchem Umfang auch immer – werden andere sprachliche Mittel verwendet werden. Der Deobandi-Islam bildet also einen unausgesprochenen Hintergrund, der im Rechtsbereich expliziter wird. Im Gegensatz zur Ebene der Propaganda muss also die Ebene der Jurisprudenz betreten werden.

Taliban-Gerichtspraxis

Weithin ignoriert, ist in Afghanistan die Existenz eines im ganzen Land verbreiteten Justizsystems der Taliban bereits vor der Vertreibung der offiziellen Regierung 2021 festzustellen, das sich eben nicht auf bloße Willkür reduzieren lässt. Es wird sogar gemäß empirischer Interviews in der Forschung formuliert, die Gerichte der Taliban entschieden schnell, seien zugänglich, relativ fair und ihre Urteile würden im Kontrollbereich der Taliban auch vollstreckt (Jackson/Weigand 2020: 7; vgl. Baczko 2021). Natürlich ist damit eingeschlossen, dass auch Körperstrafen als Symbol der Islamizität der Taliban-Justiz vollstreckt wurden. Auf dieser praktischen Ebene sind wenig direkte Bezugnahmen auf die gelehrte Deobandi-Tradition zu finden. Dies ist die eine Ebene der Praxis der Taliban, die wir die der angewandten Jurisprudenz nennen können. Wie sieht es nun auf der theoretisch-theologischen Ebene aus?

Es findet sich in der Forschungsliteratur eine Randbemerkung über Anweisungen zur Anwendung der osmanischen Mecelle, einer Kodifizierung des hanafitischen Rechts in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts im Osmanischen Reich (Ayoub 2016b), durch die Taliban-Gerichte (Jackson/Weigand 2020: 5). Von Richtern und anderen bei den Gerichten der Taliban tätigen Personen wird gesagt, dass sich die Taliban in der Deobandi-Tradition sehen, auch die direkt mit den Taliban verknüpften theologischen Ansätze werden als mit dem Dar al-‘ulum in Deoband verbunden beschrieben (Baczko 2021: 210). Es werden eine ganze Reihe von Rechtshandbüchern der hanafitischen Rechtsschule genannt, dazu Fatwasammlungen und Hadithwerke aus der sunnitischen Tradition (Baczko 2021: 214-2015).

Beziehen wir ein, dass ein direkter Nachweis der Einbeziehung solcher hanafitischer Rechtswerke schwer zu führen ist, dürfte diese Nennung von Titeln bloß deklaratorisch und kein Ausdruck der unveränderten Fortschreibung des Curriculums des Dar al-‘ulum seit dem 19 Jahrhundert sein.[6] Für die Wandlungen des hanafitischen Rechts gibt es genügend Hinweise und eine solche Wandlung reiht sich in die Forschungen zu den übrigen sunnitischen Rechtsschulen ein.

Insofern dürfte der Gedanke, die skizzierten Ideen würden sich seit dem 19. Jahrhundert nachverfolgen lassen, eher dem Bestreben nach der Konstruktion eines homogenen Deobandi-Islams geschuldet sein, der als eine Bedrohung des Westens – zumindest via Taliban – wahrgenommen werden kann. Letztendlich ist dies Ausdruck des im 1. Teil erwähnten Orientalismus der Afghanistan-Expertisen, die sich  auf den weiteren südasiatischen Raum beziehen.

Deobandis im Geflecht moderner islamischer Strömungen

Der Deobandi-Islam kann als eine transkulturelle und transnationale Strömung begriffen werden, die weit davon entfernt ist, homogen zu sein (Reetz 2007). Dabei werden immer wieder andere islamische Strömungen mit dem Deobandi-Islam in Verbindung gebracht. Eine regional wichtige Strömung ist die der Ahl-e Hadith, die den Qur‘an und die Überlieferungen des Propheten als alleinige Quelle der religiösen Rechtsleitung ansehen, die Strömung der Deobandis stuft demgegenüber auch die hanafitische Rechtstradition als Quelle ein. Praktisch scheinen die Unterschiede allerdings gering (Baczko 2021, 211). Historisch gibt es einige Verbindungen zum Wahhabitentum (Lohlker 2017: 43-44; Riexinger 2004), die auch in der Gegenwart wieder bedeutsam wurden.

„Da die Taliban Gewalt anwenden und eine Verbindung zum Dschihadismus der al-Qa‘ida hatten und wohl auch haben, wirkt sich häufig ein Kurzschluss aus, der Gewalt mit Gewalt verschmilzt.“

Allerdings kam es nach der Übernahme der Macht durch die Taliban zu tödlichen Angriffen auf Prediger der Ahl-e Hadith, die in Zusammenhang mit Verbindungen zum IS-Khorasan (s. u.) gebracht werden. Der IS-Khorasan scheint neben der Feindschaft gegen die Taliban (s. u.) mit den Ahl-e Hadith ein besonderes Angriffsziel definiert zu haben.

International wird oft eine Verbindung zur salafistischen Strömung hergestellt, die allein schon wegen der o. g. Orientierung der Deobandis an der hanafitischen Schule des Denkens nicht haltbar ist. Strömungen des zeitgenössischen puristisch-pietistischen Islams sind nicht miteinander gleichzusetzen (Akhlaq 2013). Hier wirkt eher die Idee eines homogenen Islams.

Da die Taliban Gewalt anwenden und eine Verbindung zum Dschihadismus der al-Qa‘ida hatten und wohl auch haben, wirkt sich häufig ein Kurzschluss aus, der Gewalt mit Gewalt verschmilzt. Analytisch steht aber auch al-Qa‘ida in einer anderen islamischen Tradition als die Deobandis. Das Bündnis war und ist eher taktischer Art (Amiri/Jackson 2021). Der Islamische Staat-Khorasan in Afghanistan wiederum ist einer der schärfsten Konkurrenten der Taliban und damit der Deobandis und teilweise aus der Regruppierung abtrünniger Taliban entstanden (Giustozzi 2018). Diese Konkurrenz zeigt sich auch in Anschlägen auf Deobandi-Bildungsstätten (Sayed 2020).

Schlussbemerkung

Statt die Richtung(en) des Deobandi-Islam ursächlich nur mit Formen religiös motivierter Gewalt in Verbindung bringen zu wollen, muss diese Tradition des modernen Islam eher als ein islamisches revival von unten (Ingram 2018) verstanden werden, das unter bestimmten Umständen in die Benutzung gewaltsamer Mittel münden kann. Eine rein versicherheitlichte Betrachtung verkennt den Charakter dieser Strömung.

Die Deobandi-Tradition entsteht zwar im Rahmen der Geschichte des südasiatischen Islams hanafitischer Prägung, ist aber nur im Kontext des britischen Kolonialismus zu verstehen. Die gilt auch für ihre weitere Entwicklung im 20. Jahrhundert. Diese Tradition verändert sich in Pakistan zu einer oft beschränkten Form des Deobandi-Islams, die dann über die Taliban nach Afghanistan hineinwirkt. In Afghanistan können wir zudem eine eigenständige Entwicklung der hanafitischen Rechtsschule mit einem Deobandi-Hintergrund im sich entwickelnden afghanischen Nationalstaat feststellen, die durch die Entwicklung der letzten Jahrzehnte abgebrochen wurde.


Fußnoten

[1]     In Afghanistan waren zu dieser Zeit auch türkische Juristen tätig.

[2]     Gemeint ist, dass  etwas anderes auf die gleiche Ebene wie Allah/Gott gestellt wird, zum Beispiel ein anderer Gott. Ein häufig angeführtes Beispiel ist die christliche Trinität.

[3]     Alle Nummern stammen aus dem elektronischen Archiv des Verfassers.

[4]     Muhammad Taqi Uthmani (geb. 1943 in Deoband) ist einer der führenden pakistanischen Gelehrten, der für seine Werke zum islamischen Finanzwesen und seine führende Rolle in der Anti-Ahmadiyya-Politik bekannt ist. Er hat auch Hadithkunde unterrichtet.

[5]     https://twitter.com/alemara_ar?lang=de (11.10.2021). Es gibt auch eine arabischsprachige Twitterpräsenz, deren sprachliche Form ebenfalls darauf verweist, dass die Taliban in erster Linie kein westliches Publikum adressieren.

[6]     So der Eindruck bei Reetz 2007: 140.


Literatur

Im Folgenden finden Sie das gemeinsame Literaturverzeichnis von Teil 1 und Teil 2:

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Bildquelle: Wikipedia Commons


RaT-Blog Nr. 36/2021

  • Rüdiger Lohlker ist Professor für Islamwissenschaft an der Universität Wien. Seine Forschungsschwerpunkte sind die islamische Ideengeschichte, v.a. der Sufismus, Islam und Wissenschaft, Salafismus, Jihadismus und islamische bzw. arabische Online-Kommunikation.

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