Ethikunterricht als verpflichtende Alternative zum Religionsunterricht?

Stefan Hammer kommentiert die Lage in Österreich aus juristischer Perspektive.

Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ist derzeit Pflichtgegenstand für die Angehörigen der sog. „gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften“. Aus Gründen der Religionsfreiheit (und des diesbezüglichen Elternrechts über noch nicht Religionsmündige) besteht die Möglichkeit einer Abmeldung vom Religionsunterricht. Das Vorhaben eines verpflichtenden Ethikunterrichts für jene, die keinen Religionsunterricht besuchen, ist auf Bedenken gestoßen. Verfassungsrechtlich betrachtet geschieht der Besuch des Religionsunterrichts in Ausübung der positiven Religionsfreiheit beziehungsweise des entsprechenden Elternrechts. Ebenso wie die positive Freiheit, eine Religion auszuüben, schützt das Grundrecht der Religionsfreiheit aber auch die negative Freiheit, also die Freiheit von Religion. Der Staat darf also keine spezifischen Verpflichtungen nur jenen auferlegen, die diese grundrechtliche Freiheit im negativen Sinn, d.h. eben so wahrnehmen, dass sie sich gegen den Besuch des Religionsunterrichts entscheiden.

Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass man Religions- und Ethikunterricht zusammengenommen als verpflichtendes Unterrichtsmodul verstehen kann, innerhalb dessen aus Gründen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit eben die Wahlmöglichkeit zwischen einer religiösen und einer säkularen Variante besteht. Denn die beiden Alternativen, die solcherart Wahlpflichtfächer innerhalb des Moduls bilden würden, können nicht als äquivalent gelten, weil sie einen entscheidenden strukturellen Unterschied aufweisen: Während der Religionsunterricht inhaltlich und personell in der Verantwortung der Religionsgemeinschaften liegt, wird der Ethikunterricht in beiderlei Hinsicht vom Staat verantwortet. Religionsunterricht eröffnet somit bestimmten zivilgesellschaftlichen Ethosträgern, sich im staatlichen Unterrichtsgeschehen einzubringen, während das für den Ethikunterricht gerade nicht gilt. Veranstaltung und Besuch des Religionsunterrichts geschehen in Ausübung der Religionsfreiheit (der betreffenden Religionsgemeinschaften und deren Angehöriger), im Ethikunterricht üben weder Veranstalter noch Teilnehmende eine grundrechtlich geschützte Freiheit aus, jedenfalls nicht mehr als in jedem sonstigen Unterrichtsgegenstand.

Anders verhielte es sich, wenn der Ethikunterricht insofern analog zum Religionsunterricht organisiert würde, als nichtreligiöse zivilgesellschaftliche Weltanschauungsgruppen und Ethosträger sich in vergleichbarer Weise selbst personell und inhaltlich autonom einbringen könnten. Nur wenn auch solchen Bewegungen im Ethikunterricht eine eigene Stimme gegeben wird und die Schüler damit die Möglichkeit haben, sich mit dem, was auf diese Weise authentisch artikuliert wird, (teilweise) zu identifizieren, kann man von einer äquivalenten Alternative sprechen, Weltanschauungsfreiheit in der öffentlichen Schule ausüben zu können. Freilich hat das projektierte Modell nicht den Zweck, die Möglichkeiten religiös-weltanschaulicher Selbstbestimmung in der Schule auszuweiten, sondern den Schülern eine Ethikkompetenz didaktisch zu vermitteln, die erziehungs- und gesellschaftspolitisch für notwendig erachtet wird. Die derzeitige Rechtslage traut dies aber (außer dem Staat selbst) nur den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu, nicht hingegen säkularen sowie jenen religiösen Ethosträgern, die diesen „privilegierten“ Status nicht genießen. Dies ist an sich schon problematisch. Das nun propagierte Modell des verpflichtenden, aber alternativen Ethikunterrichts verfestigt diese Kluft, obwohl dem Kreis der privilegierten Religionsgemeinschaften noch weniger als bisher ein gesellschaftliches Ethikmonopol zukommt.[i] Das zeigt sich nicht nur in der gesellschaftlichen Entwicklung selbst, sondern auch an der zunehmend fragwürdigen (und vom Staat noch fragwürdiger gehandhabten) rechtlichen Statusabgrenzung zwischen Religionsgemeinschaften, die oft nur als Bekenntnisgemeinschaften oder bloß als religiöse Vereine zugelassen sind. Nicht nur a-religiöse, sondern auch anders-religiöse, d.h. eben nicht den „gesetzlich anerkannten“ Religionsgemeinschaften angehörende Schüler werden im neuen Modell verpflichtet, sich gesellschaftsethisches Orientierungswissen anzueignen, das im Unterschied zu jenem der „privilegierten“ religiösen Richtungen nicht zivilgesellschaftlicher, sondern staatlicher Definitionshoheit unterliegt.

Manche die den verpflichtenden alternativen Ethikunterricht befürworten, tun dies aus der berechtigten Überlegung, dass in einer ethisch und religiös vielfältiger gewordenen Gesellschaft, in der traditionelle Kirchen an ethischer Deutungshoheit verloren haben, alle Schüler über verschiedene (religiösen wie säkularen) Ausrichtungen und die Möglichkeiten ihrer gesamtgesellschaftlichen Vermittlung Orientierung gewinnen sollten. Aber eben weil dieses Desiderat in Bezug auf alle Schüler gilt, sollte eine solche übergreifende Orientierung auch für alle verpflichtend sein. Erst wenn alle gemeinsam im Unterricht mit den wesentlichen gesellschaftlichen Ethosquellen in Kontakt kommen, kann eine interaktive Auseinandersetzung darüber stattfinden und so ein Umgang mit religiös-weltanschaulicher Pluralität erlernt werden. Weitergehende Reformmodelle schlagen daher auch einen kooperativen Religions- und Ethikunterricht vor, der in höheren Schulstufen auch mit Philosophie und politischer Bildung vernetzt sein könnte, und in den der herkömmliche konfessionelle Religionsunterricht etwa in Form von Modulen integriert und zugleich für alle geöffnet werden könnte.[ii] Wie ein solches Unterrichtsmodell praktisch und jeweils altersadäquat umgesetzt werden könnte, müsste sicher noch breiter diskutiert werden. Wichtig ist dabei nur, dass sich neben den „gesetzlich anerkannten“ auch andere zivilgesellschaftliche Ethosträger autonom einbringen können. Damit ließe sich nicht zuletzt die rechtlich verfestigte, aber allzu grobschlächtige Dichotomie zwischen religiöser und säkularer Orientierung überwinden, die heute gesellschaftlich überholt ist.

[i] Zur Ethikkompetenz der Religionsgemeinschaften, die aber ihre diesbezügliche Monopolstellung verloren haben, vgl. Kalb/Potz/Schinkele: Religionsrecht, Wien 2003, S,. 316.

[ii] Vgl. das gemeinsame Positionspapier der theologischen Fakultäten der Universität Wien für einen gemeinsamen Ethik- und Religionsunterricht für alle, abgedruckt in: Philosophisch-religiöse Bildung als Aufgabe der Schule, Wien 2016, S. 15 ff, sowie dazu die Einleitung von Schelkshorn, ebd., S. 9 ff.

Foto: Silke Lapina: silkelapina.com/ Instagram


Rat-Blog Nr. 1/2019

  • Stefan Hammer ist a.o. Professor am Institut für Rechtsphilosophie der Universität Wien und Mitglied der Forschungsplattform Religion and Transformation.  Er forscht u.a. zum vergleichenden und europäischen Verfassungsrecht, politischer Philosophie, Verfassungs- und Rechtstheorie, Menschenrechten in interkultureller Perspektive.

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